Allgemeine Einkaufsbedingungen

§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich

1. Es gelten ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 1 BGB.
4. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

§ 2 Korrespondenz / Dokumente

1. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Ausarbeitung eines Angebotes bzw. Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu erwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind diese unaufgefordert an uns zurück zu geben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten. Insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 10 Abs. (5).
2. Bestellungen sind nur bindend, wenn sie durch uns in Textform erteilt wurden.
3. Jede Bestellung ist sofort, spätestens innerhalb 48 Stunden (Mo-Fr) in Textform unter Benennung der Preise und der Liefertermine, zu bestätigen. Nach Ablauf der Frist sind wir an die Bestellung nicht mehr gebunden.
4. In der gesamten Korrespondenz (Auftragsbestätigung, Lieferschein, Rechnungen etc.) ist unbedingt unsere komplette Bestell-Nr., sowie evtl. genannte Material- und Zeichnungs-Nr. anzugeben. Unterlässt dies der Lieferant, sind Verzögerungen in der Bearbeitung / Zahlung nicht von uns zu vertreten.

§ 3 Preise / Zahlungsbedingungen

1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „DAP“, einschließlich Verpackung ein.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten.
3. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 30 Kalendertagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto, oder innerhalb von 90 Kalendertagen nach Rechnungserhalt netto.
4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

§ 4 Lieferzeit / Lieferverzug / Vertragsstrafe

1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist verbindlich.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vorgegebene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
3. Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und in einer angemessenen Frist Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
4. Bei Verzug des Lieferanten sind wir unbeschadet vorstehendem berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % pro Woche, max. 5 % des Auftragswertes zu verlangen. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

§ 5 Liefermengen

1. Die bestellten Mengen sind einzuhalten. Überlieferungen senden wir unfrei zurück, sofern sie nicht von uns - bei Bekanntgabe durch den Lieferanten - schriftlich freigegeben wurden.
2. Teillieferungen dürfen nur erfolgen, wenn in sie von uns – nach vorheriger Ankündigung durch den Lieferanten - schriftlich eingewilligt wird.

§ 6 Mängelhaftung

1. Die Lieferung erfolgt, falls nichts anderes schriftlich vereinbart, DDP gemäß Incoterms 2020, also auf Gefahr und Kosten des Lieferanten, einschließlich Verpackung, Transportversicherung sowie evtl. anfallende Verzollungskosten, an den von uns angegebenen Bestimmungsort.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind die dadurch entstehenden Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

§ 7 Mängelanzeige / Mängelhaftung / Verjährung

1. Mängel der Lieferung haben wir, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen. Die Rüge erfolgt rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach Wareneingangsprüfung oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung bei dem Lieferanten eingeht.
2. Die Wareneingangsprüfung beschränkt sich auf äußerlich erkennbare Transportschäden sowie die Einhaltung der Mengen; eine Funktionsprüfung ist nicht geschuldet.
3. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr dafür, dass seine Lieferungen und Leistungen zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges die vereinbarte Beschaffenheit besitzen. Er leistet ferner Gewähr dafür, dass seine Lieferungen und Leistungen während der Gewährleistungsfrist fehlerfrei bleiben. Dies gilt auch für Teile, die der Auftragnehmer von Dritten bezieht.
4. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Die Mängelbeseitigung beinhaltet alle Leistungen und Materialien, die zur Beseitigung eines Mangels, am Aufstellort der Anlage soweit bei Bestellung bekanntgegeben, notwendig sind.
5. Das Recht auf Schadenersatz, insbesondere auf Schadenersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
6. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Lieferant mit der Nacherfüllung in Verzug ist.
7. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, soweit nicht die zwingenden Bestimmungen der §§ 445 b, 478 Abs. 2 BGB eingreifen.

§ 8 Produkthaftung / Freistellung / Haftpflichtversicherungsschutz

1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern hin freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche. Die übrigen zwingenden Bestimmungen des Lieferregresses bleiben unberührt.
3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 10 Mio. € pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadenersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

§ 9 Schutzrechte

1. Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.
2. Werden wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern hin von diesen Ansprüchen frei zu stellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten - ohne Zustimmung des Lieferanten - Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
4. Bei Schadensersatzansprüchen des Dritten bleibt dem Lieferanten der Nachweis vorbehalten, dass er die Verletzung der Rechte des Dritten nicht verschuldet hat. Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. (5) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen, soweit der Lieferant nicht nachweist, dass er die der Schutzrechtsverletzung zugrunde liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
5. Die Verjährungsfrist beträgt, gerechnet ab Gefahrenübergang, 36 Monate.

§ 10 Eigentumsvorbehalt / Beistellung / Geheimhaltung

1. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zurzeit der Verarbeitung.
2. Das von uns beigestellte Material darf nur für unsere Bestellung verwendet werden. Auf Mängel des beigestellten Materials, die bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbar gewesen wären, kann sich der Lieferant nach Verarbeitung des Materials nicht mehr berufen. Die Beistellung von Material durch uns entbindet den Lieferanten nicht von seiner Gewährleistungsverpflichtung. Der Lieferant haftet für den Verlust oder die Beschädigung beigestellten Materials. Von jeglicher Beeinträchtigung sind wir unverzüglich zu unterrichten. Der Lieferant hat für einen angemessenen Versicherungsschutz auf eigene Kosten Sorge zu tragen.
3. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
4. Soweit die uns gemäß Abs. (1) und/oder Abs. (3) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.
5. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages.

§ 11 Vertragliches Rücktrittsrecht

1. Kommt es nach Abschluss des Vertrages zu einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Lieferanten oder erhalten wir nach Abschluss des Vertrages Kenntnis darüber, dass der Lieferant zahlungsunfähig oder überschuldet ist, oder ihm die Zahlungsunfähigkeit droht, stellt der Lieferant oder ein Dritter Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens oder wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Lieferanten eröffnet, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich über den Eintritt einer wesentlichen Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zu informieren.

§ 12 Erfüllungsort / Gerichtsstand / anwendbares Recht

1. Erfüllungsort für die Lieferung ist der von ONI benannte Lieferort; für die Mängelhaftung der von ONI bei Vertragsabschluss oder im Rahmen der Inbetriebnahme bei dem Kunden von ONI benannte Aufstellort.
2. Gerichtsstand für alle beiderseitigen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung ist, je nach sachlicher Zuständigkeit das Amtsgericht Wipperfürth oder das Landgericht Köln. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Sitz oder an dem - abweichend von unserem Geschäftssitz vereinbarten - Erfüllungsort oder seiner Niederlassung zu verklagen.
3. Auf die vertragliche Beziehung ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.
4. Sollte eine der vorstehenden Einkaufsbedingung ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der anderen Bedingungen nicht.

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